- Überstunden
- Überarbeit. 1. Begriff: Überschreiten der Arbeitszeit, die durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegt ist. Da die betriebliche Arbeitszeit fast überall unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (⇡ Arbeitszeit) liegt, ist oft Überarbeit gegeben, ohne dass gleichzeitig ⇡ Mehrarbeit vorliegt.- 2. Ü. und Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die vorgesehene Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Ü. braucht er grundsätzlich nicht zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes durch ⇡ Tarifvertrag, ⇡ Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag (⇡ Arbeitsvertrag) bestimmt ist. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (⇡ Treuepflicht des Arbeitnehmers) kann sich u.U. eine Pflicht zur Leistung von Ü. ergeben, z.B. in dringenden Fällen, um drohende Schäden vom Betrieb fernzuhalten.- 3. Vergütung: Ü. müssen i.d.R. vergütet werden. Bei leitenden Angestellten ist vielfach der Arbeitsvertrag dahin auszulegen, dass Ü. durch das normale Gehalt abgegolten sein sollen. Ob für Ü., die nicht gleichzeitig Mehrarbeit sind, eine höhere Vergütung als die Normalvergütung zu bezahlen ist, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, auch nach der ⇡ betrieblichen Übung. In Tarifverträgen ist i.d.R. ein Überstundenzuschlag vereinbart.- 4. Mitbestimmung: Die Anordnung von Ü. unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in ⇡ sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 3 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht greift auch dann ein, wenn der Arbeitgeber nur für einen Arbeitnehmer Ü. anordnen will. Es entfällt, wenn die Maßnahme durch nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände veranlasst wird.- 5. Pfändung: Überstundenlohn ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO).- Vgl. auch ⇡ Lohnpfändung.
Lexikon der Economics. 2013.